Fürth – Hinweis: Schutz der öffentlichen Anlagen

Bayern24 - Franken-Tageblatt - Fürth -Fürth – Hinweis: Mit Beginn des Frühjahrs werden die Grünanlagen wieder intensiv genutzt. Da die Belastbarkeit von Grünflächen begrenzt ist, bittet das Grünflächenamt folgende Regeln zu beachten:

Städtische Erholungsanlagen und Kinderspielplätze sind öffentliche Einrichtungen, die der Gesundheit und der Entspannung dienen und die dem Schutz der Allgemeinheit anvertraut sind. Die Benutzung richtet sich nach der Grünanlagensatzung (zuletzt geändert am 29. April 2010), die unter www.fuerth.de/ortsrecht nachgelesen werden kann.

Zum Schutz der Schaupflanzungen (Krokusse, Tulpen, Stauden, Wechselbepflanzung usw.) wird gebeten, sich nur auf den gekennzeichneten Liegewiesen aufzuhalten und die vorgesehenen Anlagenwege zu benutzen. Es ist zum Beispiel verboten Blumen, Zweige und Früchte abzupflücken oder abzuschneiden. In den Anlagen sind ausreichend Abfallkörbe angebracht, damit Abfälle nicht achtlos weggeworfen werden. Das Abladen von Haus- und Sperrmüll oder von Verpackungsmaterial ist nicht erlaubt.

Zum Schutz der Besucher, vor allem aber älterer Menschen und Kinder, ist das Radfahren in den Anlagen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind den Hinweisschildern vor Ort zu entnehmen. Hunde müssen grundsätzlich an die Leine genommen werden und dürfen nicht frei herumlaufen (versuchsweise vom Leinenzwang ausgenommen sind die Pegnitzwiesen). Leider ist immer wieder festzustellen, dass die Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigt werden.

Nach der städtischen Satzung für die Erholungsanlagen dürfen Hunde nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden. Oft gibt es auch Klagen über Hundekot in den Anlagen. Die große Bitte an alle Hundehalter: Nehmen Sie mehr Rücksicht und entfernen Sie die unansehnlichen „Hinterlassenschaften“. Die Verschmutzung durch Hundekot ist nicht nur verboten, sondern birgt auch Infektionsgefahren für Sie und Ihre Mitmenschen.

Die Stadtverwaltung appelliert an die Vernunft und das Umweltbewusstsein der Fürther Bevölkerung und hofft, dass Sanktionsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Sollte es doch notwendig werden, können Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Satzung als Ordnungswidrigkeit nach § 12 der o.g. Satzung mit Geldbuße geahndet werden.

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Stadt Fürth

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Autor: Bayern24 / Franken-Tageblatt