Coburg – Ansteckungszahlen steigen: Weitere Corona-Einschränkungen in der Stadt Coburg

Franken-Bayern-Info-Stadt-News-Coburg-Coburg – Corona-Aktuell 31.12.2020: Wegen der weiter steigenden Infektionszahlen in der Stadt Coburg, auch unabhängig von den Pflegeeinrichtungen, ist die Stadt Coburg gezwungen, die Corona-Regelungen weiter zu verschärfen. Die neuen Regelungen, die schon ab dem 31. Dezember 2020, 0 Uhr gelten, betreffen nur die Stadt Coburg. Der Landkreis bleibt bei den alten, lockereren Regeln, da dort die Inzidenzzahlen deutlich niedriger sind.

So dürfen Haushalte in der Stadt Coburg künftig nur noch Besuch von einem konkreten anderen Hausstand empfangen. Man muss sich also im Geltungs-Zeitraum bis zum 10. Januar 2021 auf einen anderen Haushalt festlegen, mit dem man sich trifft. Weitere Haushalte dürfen nicht getroffen werden. Weiterhin gilt die Beschränkung dabei auf maximal 5 Personen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet. Immerhin dürfen diese festgelegten zwei Hausstände künftig im Stadtgebiet miteinander spazieren gehen oder an der frischen Luft gemeinsam Sport treiben. Auch diese Regelung gilt nicht für den Landkreis.

Grundsätzlich rät die Stadt von einem „Tourismus“ in andere Landkreise, in denen die Regelungen weniger scharf sind, dringend ab. „Coburg belegt bei den Inzidenzzahlen weiterhin einen der unrühmlichen Spitzenplätze und das Infektionsgeschehen in der Stadt ist diffus. Wir können also zumeist nicht genau klären, wo die Ansteckung entsteht“, erklärte der Pressesprecher der Stadt, Louay Yassin. „Daher müssen wir die Regelungen leider weiter verschärfen. Wir müssen von diesen hohen Zahlen runterkommen. Deshalb ist es auch nicht sinnvoll, die strikten Regelungen mit einer Fahrt anderswohin zu umgehen.“

Besuche in Einrichtungen wie Pflegeheimen, Krankenhäusern oder betreuten Wohngemeinschaften werden auf maximal 30 Minuten pro Patient und Tag beschränkt. Besuche sind nur außerhalb des Zimmers erlaubt. Eine Ausnahme gilt für bettlägerige Personen. Jeder Besucher hat eine FFP2-Maske zu tragen.

Versammlungen in geschlossenen Räumen sind weiterhin untersagt. Versammlungen unter freiem Himmel sind auf maximal 25 Personen und eine Dauer von 60 Minuten begrenzt. Es ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Gottesdienste in Gebäuden sind nun grundsätzlich untersagt. Bei Gottesdiensten im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 50 Personen. Das Tragen eines MNS ist zwingend erforderlich.

„Bitte halten Sie sich an die Regeln, noch immer steigen die Infektionszahlen in Coburg“, bat Yassin erneut. „Da auch die Mitarbeiter in unserem Krankenhaus und das Klinikum selbst schon am Rande der Belastbarkeitsgrenze ist, müssen wir die Infektionen dringend verringern.“

Die Regelungen gelten bis zum 10. Januar 2021.

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Stadt Coburg

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) und der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV);
Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz

Unter teilweisem Widerruf (Art. 49 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) der Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 erlässt die Stadt Coburg gemäß § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 IfSG und § 25 i.V.m. § 27 der 11. BayIfSMV folgende

Allgemeinverfügung:

Allgemeine Ausgangsbeschränkungen in angemessenem Umfang nach § 2 der 11. BayIfSMV

Das Verlassen der in der Stadt Coburg gelegenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt in der Stadt Coburg von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb haben, ist ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.
Die triftigen Gründe gemäß § 2 Satz 2 der 11. BayIfSMV werden wie folgt eingeschränkt:
Während der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung darf nur ein weiterer konkret vorab benannter Hausstand besucht werden, wobei die Vorgaben des § 4 der 11. BayIfSMV zur Kontaktbeschränkung zu beachten sind.
Während der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung darf Sport und Bewegung an der frischen Luft zusammen mit den Angehörigen nur eines weiteren konkret vorab benannten Hausstandes unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 4 der 11. BayIfSMV betrieben werden.
Der unter 1.2.1 und 1.2.2 konkret zu benennende weitere Hausstand muss identisch sein.
Behördengänge sind nur gestattet, soweit ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich ist.

Beschränkungen von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes ergänzend zu § 7 der 11. BayIfSMV

Versammlungen in geschlossenen Räumen (§ 7 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) sind untersagt.
Ergänzend zu § 7 der 11. BayIfSMV wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV Folgendes angeordnet:
Zwischen allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.
Alle Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen, sind untersagt.
Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 25 Teilnehmer beschränkt.
Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.
Die Versammlung findet ausschließlich ortsfest statt (kein Umzug).

Weitergehende Einschränkung von Besuchen in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV (Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)

§ 9 Abs. 2 der 11. BayIfSMV gilt für alle Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV.
Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen. Die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 11. BayIfSMV ist nicht anzuwenden.
Die Besuchsdauer eines jeden Besuchers ist auf 30 Minuten beschränkt. Besuche sind nur außerhalb des Bewohnerzimmers gestattet. Eine Ausnahme gilt für bettlägerige Bewohner. Zwischen den Besuchen in Mehrbettzimmern bettlägeriger Bewohner ist ausreichend zeitlicher Abstand einzuhalten, damit ein Lüften und Luftaustausch möglich ist. Die Besucher dürfen sich nicht begegnen.
Bewohner/Patienten, die länger als 24 Stunden abwesend waren, sind einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test (Antigen-Schnelltest) zu unterziehen. Alternativ ist eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Testung bis spätestens zum 6. Tag nach der Rückkehr durchzuführen.
Einzelanordnungen gegenüber der jeweiligen Einrichtung, die über Ziffer 3 hinausgehen, bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für die einrichtungsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzepte.

Weitergehende Maßnahmen für Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV (Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)

Jeder Mitarbeiter, der direkten Kontakt zu den Bewohnern/Patienten in der Einrichtung hat, hat eine FFP2-Maske zu tragen. Die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 11. BayIfSMV ist nicht anzuwenden.
Der Pandemiebeauftragte der Einrichtung und ebenso die Einrichtungsleitung sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der nach § 9 Abs. 2 der 11. BayIfSMV erforderlichen Testungen zu organisieren, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Stadt Coburg vorzulegen.
Einzelanordnungen gegenüber der jeweiligen Einrichtung, die über Ziffer 4 hinausgehen, bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für die einrichtungsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzepte.

Weitergehende Maßnahmen für Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten

Jeder Mitarbeiter hat zu jeder Zeit in der Wohnung der zu pflegenden Person eine FFP2-Maske zu tragen. Die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 11. BayIfSMV ist nicht anzuwenden.
Die Mitarbeiter unterliegen der Beobachtung durch die Stadt Coburg und haben sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung des Pflegedienstes und der Stadt Coburg oder einer beauftragten Stelle vorzulegen; die ambulanten Pflegedienste sollen die erforderlichen Testungen organisieren.

Beschränkungen öffentlich zugänglicher Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen bzw. Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften:

Das Abhalten öffentlich zugänglicher Gottesdienste bzw. Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften in Gebäuden ist untersagt.
Im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 50 Personen
Musikalische Begleitungen, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Posaunenchor, sind untersagt. Ebenso sind Darbietungen von Chören untersagt.

Ausnahmegenehmigungen zu den vorstehenden Regelungen können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 31.12.2020 tritt mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 wird mit Ablauf des 30.12.2020 aufgehoben.

Hinweise:

1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Ordnungsamt der Stadt Coburg, Rosengasse 1, Zimmer 402, 96450 Coburg aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes, vgl. § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.

3. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 bzw. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Begehungsweise, wenn damit die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einhergeht, stellen Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung Straftaten dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

4. Die Allgemeinverfügung der Stadt Coburg vom 16.12.2020 zur Festlegung der Maskenpflicht auf zentralen Begegnungsflächen in der Innenstadt aufgrund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 11. BayIfSMV bleibt unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

Schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Coburg; http://www.coburg.de/startseite/Buergerservice-A-Z/Leistungen/elektronische-Zugangseroeffnung.aspx bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig, die grundsätzlich als Gebührenvorschuss zu entrichten ist.

Im Auftrag

 

Ehrenfried Kaiser
stv. Leiter des Ordnungsamtes

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Autor: Bayern24 / Franken-Tageblatt