28. Oktober 2020.

Vor diesem Hintergrund erlässt das Landratsamt Bamberg mit Wirkung zum 29. Oktober 2020, 0:00 Uhr folgende Allgemeinverfügung:
Jeder Bewohner einer Pflege- bzw. Tagespflegeeinrichtung darf Besuch von nur von einer Person täglich.
Dies betrifft im Einzelnen folgende Einrichtungen:
- vollstationäre Einrichtungen der Pflege
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden.
- teilstationäre Einrichtungen der Tagespflege
- ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege.
Ausgenommen von dieser Besuchseinschränkung sind
- Besucher, die einer zwingend notwendigen Begleitperson bedürfen.
- therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
- Besuche durch Dienstleistungserbringer für nicht aufschiebbare Maßnahmen (z. B. medizinische Dienstleistungen).
- Angehörigenbesuche bei Vorliegen eines dringenden Notfalls.
- medizinisch-therapeutisch indizierte Angehörigenkontakte.
- Begleitung Sterbender.
Die Regelungen legen den erforderlichen Mindeststandard für die Besucheranzahl fest. Sofern in den Schutz- und Hygienekonzepten der genannten Einrichtungen strengere oder ergänzende Regelungen getroffen werden, finden diese weiterhin Anwendung.
Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung wird mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am morgigen Donnerstag, 29.10.2020 um 0:00 Uhr in Kraft.
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