Bayern / München – Bayern für Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie

Ministerrat beschließt Bundesrats-Initiative zur Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes / Inhalt und Grenzen möglicher grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen der Länder sollen klar abgebildet werden.

Franken-Bayern-Info-Stadt-News-München-Bayern / München – Die Bayerische Staatsregierung setzt sich für eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Schutzmaßnahmen der Länder im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein. Der Ministerrat beschloss eine entsprechende Bundesrats-Initiative zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.

Das erneute erhebliche Ansteigen der Zahl der Neuinfektionen lässt erwarten, dass die Corona-Pandemie zu einem längeren Infektionsgeschehen wird. Die bislang bestehenden Ermächtigungsnormen für die Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der Bundesländer haben jedoch lediglich Generalklauselcharakter und umschreiben das Ausmaß der Ermächtigung nur sehr unscharf. Um Inhalt und Grenzen möglicher grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen der Länder genauer zu umreißen, sollen deshalb die bestehenden Befugnisnormen zur Bewältigung der Pandemie im Bundes-Infektionsschutzgesetz ergänzt und präzisiert werden.

Auf diese Weise sollen eine Standardisierung der Maßnahmen und eine möglichst einheitliche Handhabung im Bundesgebiet sichergestellt werden, ohne jedoch in begründeten Fällen regionale oder lokale Einzelfallregelungen auszuschließen. Derzeit ermächtigt das Infektionsschutzgesetz die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der „notwendigen“ Schutzmaßnahmen, führt aber nur einige wenige explizite Beispiele auf. Ergänzt werden soll nun nach dem Willen Bayerns ein Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

Er umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

• Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum;
• Schließung von Einrichtungen und Betrieben;
• Untersagung beziehungsweise Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen und Versammlungen;
• Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum;
• Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens;
• Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten;
• Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten (Sperrstunde);
• Erhebung, Speicherung und Schutz der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Damit sollen die Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Pandemie, die sich bewährt haben und deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte vielfach bestätigt wurde, nunmehr auch im Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich verankert werden und die bisherige Generalklausel entsprechend ergänzt werden. Die Entschließung zur Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes soll zeitnah in den Bundesrat eingebracht werden.

***
Bayrische Staatskanzlei

Nach oben scrollen
Cookie-Einstellungen Holger Korsten hat 4,94 von 5 Sternen 150 Bewertungen auf ProvenExpert.com