Fürth – Jugendschutz: Keinen Alkohol an Kinder und Jugendliche

Bayern24.info - News aus FürthFürth – Jugendschutz: Nach § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
a) Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
b) andere alkoholische Getränke (z.B. Branntwein) oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit nur dann gestattet, wenn diese von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort oder wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel dürfen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) in Automaten generell nicht angeboten werden.

Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen des GastG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, bei Zuwiderhandlungen gegen das JuSchG kann die Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro betragen.

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Bürgermeister- und Presseamt
der Stadt Fürth
Hallstraße 2
90762 Fürth

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Autor: Bayern24 / Franken-Tageblatt