Oberfranken – Lassen Sie es krachen – aber richtig! – Sicher ins neue Jahr

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Sichergestellte Kracher – Foto: Polizei

OBERFRANKEN – Einem friedvollen und besinnlichen Weihnachtsfest folgen wenige Tage später zum Teil ausgelassene Silvesterfeten, um es am Jahresende noch einmal richtig „krachen zu lassen“ und den Neujahresbeginn zu feiern. Nicht selten werden hierbei Menschen beim Abrennen von Feuerwerkskörpern verletzt oder Sachen beschädigt beziehungsweise in Brand gesetzt. Damit Ihre Silvesterfeier nicht „gesprengt“ wird, gibt Ihnen die Oberfränkische Polizei wichtige Tipps im korrekten Umgang mit Feuerwerksraketen und Co. Gleichzeitig wollen wir Sie auf die Gefährlichkeit und das Einfuhrverbot von verbotenen Böllern aus dem Ausland hinweisen.

Wer meint, die Polizei kontrolliere nur, wenn es aufs Jahresende zugeht, der liegt völlig falsch. Die Beamten der Oberfränkischen Polizei sind das ganze Jahr über aktiv und kontrollieren im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Kriminalität auch gezielt in Richtung verbotene Böller, die nach Deutschland eingeführt werden sollen. So stellten beispielsweise Ende März Münchberger Polizisten bei einem 28-Jährigen über 80 verbotene Böller sicher, die er zuvor in Osteuropa gekauft hatte. Über 600 illegale Kracher beschlagnahmten Fahnder der Hofer Verkehrspolizei Mitte Dezember in Gattendorf bei zwei jungen Thüringern. Insgesamt stellten die Ordnungshüter in Oberfranken im Jahr 2015 knapp 2500 verbotene Feuerwerkskörper sicher.

Der Besitz sowie die Einfuhr verbotener und nicht zugelassener pyrotechnischer Gegenstände stellt eine Straftat nach dem Sprengstoffgesetz dar und sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Welches Feuerwerk ist in Deutschland zugelassen?

Feuerwerkskörper werden im Sprengstoffgesetz (SprengG) und in der Sprengverordnung (SprengV) als pyrotechnische Gegenstände bezeichnet und werden durch das Bundesamt für Materialforschung (BAM) ihrer Gefährlichkeit nach in Kategorien aufgeteilt und entsprechend zugelassen. Beim typischen Silvesterfeuerwerk handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2, sogenannte Kleinstfeuerwerke (wie Wunderkerzen, Knallfrösche und Partyartikel) und Kleinfeuerwerke (wie Raketen, Böller, Kanonenschläge und Fontänen). Feuerwerksartikel dieser beiden Kategorien können frei erworben werden und sind in Deutschland erlaubt, soweit sie mit einer BAM-Identifikationsnummer, z. B. BAM-F2-0001, sowie dem CE-Kennzeichen ausgestattet sind. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, wie es bei Böllern und Raketen aus dem Ausland, insbesondere aus Osteuropa üblich ist, gelten sie als verboten!

Wie gefährlich sind verbotene Böller?

Illegale Kracher haben in der Regel keine Zulassung durch die BAM erfahren und gelten im wahrsten Sinne des Wortes als „brandgefährlich“. Aufgrund des Schwarzpulveranteils sowie der teilweise mangelhaften Zündvorrichtungen entsprechen sie nicht den deutschen Sicherheitsbestimmungen und können Unfälle mit schwersten Verletzungen nach sich ziehen. Rettungsdienste und Polizei kamen in der Vergangenheit immer wieder zu Einsätzen, bei denen Personen schwerste Brandverletzungen erlitten oder gar Gliedmaßen, wie Hände, durch die Explosion verbotener Böller verloren.

Wann darf ich mein Feuerwerk kaufen und abbrennen?

Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1 (Kinder- und Jungendfeuerwerke) dürfen das ganze Jahr über von Personen ab 12 Jahren gekauft und auch entzündet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen allerdings nur in der Zeit von 29. bis 31. Dezember erworben werden. Personen, die 18 Jahre alt sind, dürfen das Feuerwerk der Kategorie 2 nur am 31. Dezember sowie am 1. Januar abbrennen. Danach ist es verboten. Zur Erkennbarkeit der Klassifizierung sind auf Feuerwerkskörpern zum Beispiel die Aufdrucke „Kat. 2“ oder „F2“ angebracht. Jetzt wissen Sie, dass es sich um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 handelt, die Sie erlaubnisfrei erwerben können.

Zu beachten ist, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist.

Was muss ich grundsätzlich im Umgang mit Feuerwerkskörpern beachten?

Einem gelungenen und vor allem verletzungsfreien Jahresbeginn steht in diesem Zusammenhang nichts mehr im Wege, wenn Sie sich an folgende Verhaltensweisen halten:

  • Verwenden Sie nur Feuerwerksartikel mit einer BAM- und CE-Kennzeichnung.
  • Beachten Sie zwingend die Gebrauchsanweisung.
  • Bewahren Sie Feuerwerkskörper sicher vor Kindern auf und lassen Sie Wunderkerzen oder Jugendfeuerwerke (Kategorie 1 – ab 12 Jahren) von Ihren Kindern nur im Freien und unter Aufsicht eines Erwachsenen abbrennen.
  • Führen Sie keine pyrotechnischen Artikel in den Taschen Ihrer Kleidung mit.
  • Schießen Sie keine Böller oder Raketen in Menschenmengen oder auf Personen sowie Gebäude.
  • Beugen Sie sich beim Anzünden keinesfalls über die Feuerwerksartikel.
  • Halten Sie die abbrennenden Gegenstände nicht in Ihren Händen fest.
  • Stellen Sie sicher, dass pyrotechnische Gegenstände fest am Boden stehen und nicht umkippen können.
  • Wenn bereits gezündete Silvesterkracher versagen, dann lassen Sie diese liegen und zünden Sie die „Blindgänger“ keinesfalls erneut an! Ausnahme: Soweit der Artikel über eine Ersatzzündung verfügt, können Sie es erneut versuchen.
  • Basteln Sie sich auf keinen Fall Ihr eigenes Feuerwerk.
  • Halten Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von acht Metern ein.
  • Schließen sie alle Fenster und Türen.

© Bayerische Polizei

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Autor: Bayern24 / Franken-Tageblatt